Auch eine als Pressemitteilung titulierte E-Mail ist Spam

Das Landgericht Berlin entschied mit dem Urteil vom 01.06.2006 (16 O 389/06), dass auch eine als Pressemitteilung titulierte E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt,...

2253 0
2253 0

news2Das Landgericht Berlin entschied mit dem Urteil vom 01.06.2006 (16 O 389/06), dass auch eine als Pressemitteilung titulierte E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt, insofern sie unverlangt zugestellt wird. Im vorliegenden Fall schickte der Antragsgegner eine E-Mail an sämtliche in einem Web-Blog aufgelisteten Adressen, und bewarb damit im Rahmen einer Pressemitteilung ein eigenes Rechtsschutzversicherungs-Seminar. Dabei vertrat er die Ansicht, die E-Mail könne nicht als „Spam“ bewertet werden, da das Seminar kostenlos sei. Die Richter folgten dem nicht. Vielmehr versuche der Antragsgegner hier seine eigenen, wirtschaftlichen Interessen zu befördern. Dass das Seminar kostenlos sei, stehe dem nicht entgegen. Der Antragssteller, ein berliner Rechtsanwalt, der auch als Redakteur des Web-Blogs tätig ist, erwirkte somit gegen den Versender eine einstweilige Verfügung.Links:http://www.aktiv-gegen-spam.de/wp-content/uploads/2006/06/LG%20Berlin%2016O389-06.pdf

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Eine unverlangte Zustellung liegt regelmäßig vor, wenn der Empfänger nicht zuvor seine Einverständniserklärung, z.B. durch Abonnierung eines Newsletters, gegeben hat. Die Rechtsprechung vertritt dabei einheitlich die Auffassung, dass die unverlangte Zusendung einer werbenden E-Mail einen Eingriff in das nach Art. 2 I GG geschützte Persönlichkeitsrecht darstellt und somit einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB begründet.

Weitere Informationen zum Thema

 

In this article