Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 08.03.2007 (4 HK O 12806/06), dass auch Spitznamen den besonderen gesetzlichen Schutz des Namensrechtes genießen und somit ggf. nicht als Marke eintragungsfähig sind. In der vorliegenden Entscheidung handelte es sich gegenständlich um den Namen „Schweini“, der bekannterweise dem Nationalspieler Sebastian Schweinsteiger zugedacht ist. Ein Fleischgroßhändler hatte Mitte 2005 den Begriff als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Dabei sei es ihm alleine um die Bezeichnung von Schweinswürsten gegangen. Das Gericht konnte dies nicht nachvollziehen, u.a. da vom Beklagten nur kurze Zeit später auch das Wort „Poldi“ eingetragen wurde. Aufgrund einer Klage des Kickers verurteilten die Richter nun den Fleischgroßhändler, es zu unterlassen, ohne Zustimmung die Kennzeichnung „Schweini“ im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Sie führten aus, es komme nicht darauf an, ob Schweinsteiger den Spitznamen selbst aktiv gebraucht habe. Ausreichend sei insoweit die Verwendung in der Öffentlichkeit und die Zuordnung des Spitznamens hinsichtlich des Fußballspielers in den Medien. Auch damit entstehe ein Namensschutz. Die Richter sprachen „Schweini“ zudem auch einen Anspruch auf Schadensersatz zu, welcher der Höhe nach allerdings noch ermittelt werden muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.Links:http://www4.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/presse/presse1.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Marke ist für den Unternehmer heute ein Recht von hohem wirtschaftlichem Wert. Bei der Auswahl sollte dementsprechend mit höchster Sorgfalt vorgegangen werden. Das obige Beispiel zeigt, dass die Eintragung einer Marke insofern auch zu einem Boomerang werden kann, wenn nämlich der an ihr hängende Erfolg im Nachhinein herausgegeben werden muss. Der Unternehmer muss wissen, dass die Verwendung von fremden Kennzeichen oder andersweitig geschützten Begriffen Schadensersatzforderungen auslösen kann.
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