Auch Weihnachtsgruß kann rechtswidriger Spam sein

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Das Landgericht Aurich entschied mit dem Urteil vom 22.06.2006 (2 S 57/05 (10)), dass auch eine als Weihnachtsgruß formulierte E-Mail rechtswidrig sein kann, vorausgesetzt, der Empfänger habe sich...

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Das Landgericht Aurich entschied mit dem Urteil vom 22.06.2006 (2 S 57/05 (10)), dass auch eine als Weihnachtsgruß formulierte E-Mail rechtswidrig sein kann, vorausgesetzt, der Empfänger habe sich nicht zuvor mit der Zusendung von werbenden E-Mails einverstanden erklärt. Im vorliegenden Fall stellten die Richter allerdings fest, dass der Unterlassungsanspruch in diesem speziellen Fall nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden könne. Grundsätzlich kann zwar bereits bei der Zusendung einer einzigen E-Mail von der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, bei der Wahl des Verfahrens sei jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, ob zur Beseitigung drohender, erheblicher Beeinträchtigungen das Ausnahmeverfahren der einstweiligen Verfügung gerechtfertigt ist. In diesem Fall sei dies zu verneinen, da mit derartigen Grüßen nur alle 12 Monate zu rechnen sei. Demenstprechend könnte der Kläger seine Ansprüche also ebensogut in einem normalen Zivilverfahren durchsetzen.

Links: http://www.jurpc.de/rechtspr/20070028.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Nun trägt also auch der Weihnachtsgruß den Spam-Stempel. Überlegen Sie also, wem Sie dieses Jahr Oster-Grüße per E-Mail zukommen lassen. Ohne Einverständniserklärung könnte Sie der Empfänger – zu mindest theoretisch – auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

 

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