Das Bundesarbeitsgericht entschied mit dem Urteil vom 18.08.2005 (AZR 523/04), dass Aufhebungsverträge in Zusammenhang mit einem geplanten Betriebsübergang unzulässig seien, wenn dem Arbeitnehmer gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis bei der neuen Firma angeboten oder in Aussicht gestellt werde. Letzteres würde nämlich eine rechtswidrige Umgehung des § 613a darstellen. Nur im Einzelfall kann eine solche Vorgehensweise zulässig sein, so z.B. wenn dadurch die Insolvenz des Unternehmens abgewendet werden kann.Links:http://www.otto-schmidt.de/ovs_arbeitsrecht/home_42824.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Im Fall des Betriebsübergangs gehen alle Rechte und Pflichten, also auch die Arbeitsverhältnisse des vorherigen Betriebsinhabers, auf den nachfolgenden Betriebsinhaber über. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Eine Umgehung der Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch einen Aufhebungsvertrag und gleichzeitigem Anbieten von neuen, meist schlechteren, Arbeitsverhältnissen ist nur in absoluten Ausnahmefällen gestattet. Dabei bedarf es einer stichhaltigen Begründung.
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