Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf geschlossene Verträge nur dann Anwendung, wenn letztere wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Gerade in umfangreichen IT-Projektverträgen finden sich Klauseln der Einbeziehung von AGB einer Partei. Ist diese Einbeziehung jedoch fehlerhaft vorgenommen, so greifen wiederum die gesetzlichen Vorschriften mit häufig schwerwiegenden Konsequenzen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen der wirksamen Einbeziehung.
I. Gesetzliche Regelungen zur Einbeziehung
B2C-Geschäfte Die Einbeziehung von AGB bei Verträgen mit Endverbrauchern ist in § 305 II BGB geregelt. Hiernach werden AGB nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender (i.d.R. der Verkäufer) bei Vertragsschluss a.) deutlich auf sie hinweist, b.) dem Vertragspartner Möglichkeit gibt, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen und c.) der Vertragspartner mit ihrer Geltung einverstanden ist. Aus der Formulierung „…Möglichkeit der Kenntnisnahme…“ ergibt sich also, dass der Kunde vom Inhalt der AGB keine Kenntnis haben muss.
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so finden die AGB keine Anwendung und es gelten die übrigen (individuellen) Vertragsbestimmungen, soweit vorhanden. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung einzelner Vertragspflichten erfolgt ein Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen (§ 306 BGB).
B2B-Geschäfte Obige Regelungen gelten allerdings nur bei B2C-Geschäften, also bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher. Auf Geschäfte zwischen zwei Unternehmen (B2B) ist § 305 BGB nicht anwendbar. Allerdings hat die Rechtsprechung hierzu klargestellt, dass zur Einbeziehung von AGB zumindest eine stillschweigende Willensübereinstimmung vorliegen muss (BGHZ 117, 190). Die Parteien müssen sich also auf irgendeine Weise konkludent über die Einbeziehung der AGB geeinigt haben. Nach Rechtsprechung des OLG Dresden (8 U 2863/97) ist hierzu erforderlich, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der unternehmerische Vertragspartner deren Geltung nicht widerspricht.
FAZIT: Auch im B2B-Geschäft werden AGB nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn der andere Teil vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte.
Elektronischer Geschäftsverkehr Im elektronischen Geschäftsverkehr (also bei Verträgen im Internet) findet zudem § 312e BGB Anwendung. Hiernach hat der Unternehmer dem Kunden auch bei B2B-Geschäften im Internet die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen inkl. AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Auch hier muss dem Vertragspartner ermöglicht werden, von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (BGHZ 102, 304).
Verständlichkeitsgebot Aus Gründen der Vollständigkeit soll hier auch auf die Grundsätze der Verständlichkeit und Lesbarkeit verwiesen werden. Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert wurden. So wurde beispielsweise die AGB-Klausel „Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen“ vom OLG Stuttgart (2 U 122/80) für unverständlich und damit unwirksam erklärt. Für Unternehmer zu beachten ist auch das Lesbarkeitsgebot. Hiernach ist es für den Kunden nicht zumutbar, AGB zur Kenntnis zu nehmen, die im Hinblick auf die Art und/oder Größe des Schriftbildes nur mit Mühe zu entziffern sind.
TIP: Vermeiden Sie, Ihre AGB zu umfangreich, vom Schriftbild her zu klein oder etwa in ausländischer Sprache zu gestalten. Hierdurch entsteht die Gefahr einer Unwirksamkeit der gesamten AGB.
II. Einbeziehung in reguläre Verträge
Bei der Einbeziehung von AGB in reguläre Verträge ist zunächst zu beachten, dass bereits schriftliche Angebote grundsätzlich einen Hinweis auf die AGB enthalten sollten. Fehlt ein Hinweis im Angebot (auch wenn die AGB als Beiblatt dem Angebot beigefügt wurde), so ist eine Einbeziehung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Vielmehr sollte beim Angebot die Einbeziehung der AGB („Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“) unmittelbar vor dem Unterschriftenfeld eingebunden und deutlich hervorgehoben werden, damit der Kunde die Geltung der AGB aktiv zur Kenntnis nimmt.
Bei mündlichen Verträgen (z.B. am Telefon) muss zur wirksamen Einbeziehung der AGB bei B2C-Geschäften ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen. Der bloße Aushang der AGB im Geschäftslokal genügt grundsätzlich selbst dann nicht, wenn er unübersehbar ist. Zur Beweiserleichterung empfiehlt es sich hier erneut, Verträge nur schriftlich abzuschließen.
Bei schriftlichen Verträgen aufgrund von Katalogen, Preislisten oder Prospekten genügt ein Abdruck der AGB in diesen Druckwerken, wenn hierauf bei Vertragsschluss hingewiesen wurde.
Nach neuer Rechtsprechung des OLG Bremen vom 11.02.2004 (1 U 68/03) ist es bei B2B-Geschäften sogar möglich, die AGB im Internet zum Download zur Verfügung zu stellen, wenn im Angebot (oder sonst im Schriftverkehr) ein ausdrücklicher Hinweis auf die jeweilige Internetadresse enthalten ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (LG Bremen) urteilten die Richter des OLG, dass Unternehmer verpflichtet seien, bei offenen Fragen zum Vertragsinhalt selbst für Aufklärung zu sorgen. Es sei diesen also zuzumuten, die AGB im Internet als PDF herunterzuladen und später zu lesen.
TIP: Bieten Sie auf der Internetseite und auch im schriftlichen Angebot regelmäßig an, die AGB auf ausdrücklichen Wunsch dem Kunden auch per Post zuzusenden.
Die Einbeziehung der AGB muss VOR oder BEI Vertragsschluss erfolgen. Es ist daher für die Einbeziehung regelmäßig zu spät, wenn sie lediglich in der Rechnung des Verwenders auftaucht.
TIP: Es empfiehlt sich zudem, den AGB eine Angabe über den Stand, das Datum der letzten Änderung oder einer Versionsnummer beizufügen, um später die genaue Rechtsgrundlage des Vertrages feststellen zu können.
III. Einbeziehung in Online-Verträge
Bei Verträgen im Internet ist zunächst zu beachten, dass hier die gesetzliche Pflicht besteht, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen inkl. AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312e BGB).
Die wirksame Einbeziehung setzt also die Möglichkeit zum Download der AGB (etwa als DOC- oder PDF-Dokument) voraus. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Regeln: Auf die AGB ist hinzuweisen und der Kunde muss in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB nehmen können.
Auf der Website sollte daher kurz vor Abschluss des Bestellvorganges ein deutlich gestalteter Linktext oder Button erscheinen, welcher bei Betätigung unmittelbar zum AGB-Text führt. Auch hier ist auf eine angemessene Schriftgröße (oberhalb 10 Punkt) und –farbe (möglichst Schwarz) zu achten. Ganz wichtig ist es, dem Kunden die Speicherung der AGB auf dem eigenen PC zu ermöglichen.
TIP: Integrieren Sie auf Ihrer Bestellseite in deutlich hervorgehobener Schrift einen Button, der bei Auslösung den Download der AGB einleitet. Das Dokument muss vom Format her für herkömmliche PCs druckbar sein.
IV. Sich widersprechende AGB
Abschließend soll das Problem der sich widersprechenden AGB angesprochen werden. Bei diesem Fall haben beide Parteien in ihren Angebots- bzw. Annahmeschreiben jeweils ihre eigenen AGB für anwendbar erklärt, so dass nun bei Abweichung Streit darüber besteht, welche von beiden AGB Geltung haben.
Der Bundesgerichtshof vertrat in der Vergangenheit hierzu die sog. „Ping-Pong-Theorie“: Diejenigen AGB, auf die vor Vertragsschluss zuletzt verwiesen wurde, findet Anwendung. Hiernach kam es also auf den Zeitpunkt der Einbeziehung an. Diese Rechtsprechung ist mittlerweile überholt. Heute gilt der Grundsatz, dass die übereinstimmenden Klauseln beider AGB Wirkung entfalten, während hinsichtlich der abweichenden Klauseln die gesetzlichen Vorschriften Anwendung finden.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung von AGB sollten jedem Unternehmer bekannt sein. Bei Missachtung dieser Voraussetzung droht die Unwirksamkeit wichtiger, grundsätzlich zulässiger Haftungsbegrenzungen und damit großer wirtschaftlicher Schaden für das eigene Unternehmen.