Auftrags-Registrierung im eigenen Namen problematisch

Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 26.01.2005 (302 O 116/04), dass ein unbefugter Gebrauch eines Namens in einer Domain auch dann gegeben ist, wenn das Unternehmen die...

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domainrecht2Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 26.01.2005 (302 O 116/04), dass ein unbefugter Gebrauch eines Namens in einer Domain auch dann gegeben ist, wenn das Unternehmen die Registrierung der Domain im Auftrag des Namensinhabers vornimmt, sich aber selber als Inhaber eintragen lässt. Das Schuldverhältnis zwischen dem eigentlichem Namensinhaber und dem mit der Eintragung beauftragten Unternehmen verstoße somit unzulässigerweise gegen Drittrechte, da Namensrechte nicht übertragbar sind. Darüberhinaus gelte ein Transparenzgebot, denn gerade durch die Eintragung bei der DENIC müsse ein Außenstehender erkennen können, ob sein Namensrecht evtl. gestört wird oder nicht.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050068.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bei der Auftrags-Registrierung bezüglich einer Domain sollte unbedingt von beiden Vertragsparteien darauf geachtet werden, dass der Auftragsgeber, der wohl Inhaber des Namens ist, auch als Inhaber bei der DENIC eingetragen wird. Ansonsten kann, wie im obigen Fall, die Domain durch einen berechtigten Herausgabe- oder Löschungsanspruch von einem Außenstehenden, der ein selbiges Namensrecht besitzt, sehr schnell entzogen werden.

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