Auktion von Zahnarztleistungen unzulässig

Das Landgericht München hatte mit dem Urteil vom 17.11.06 (1 HK O 7890/06) darüber zu entscheiden, ob auf gewisse Art stattfindene Versteigerungen von Zahnarztleistungen zulässig seien. Auf einer...

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erstehilfeDas Landgericht München hatte mit dem Urteil vom 17.11.06 (1 HK O 7890/06) darüber zu entscheiden, ob auf gewisse Art stattfindene Versteigerungen von Zahnarztleistungen zulässig seien. Auf einer Internetplatform („Marktplatz für Zahnarztleistungen“) konnten dabei Zahnärzte Kostenvoranschläge für Behandlungen abgeben, wobei die jeweils 5 Günstigsten nach „Auktionsende“ dem Patienten zugesandt wurden. Die beauftragte Arzt musste anschließend 20 % seines Honorars an den Platformbetreiber abgeben. Das Gericht sah in dieser Vorgehensweise allerdings einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da Zahnärzte zur Bezahlung von Provision für neue Patienten verleitet würden. Gem. der Berufsverordnung für Ärzte ist dies allerdings verboten.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=200795

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wer als Wettbewerber gegen ein Gesetz verstösst, welches das Verhalten der Marktteilnehmer regeln soll, handelt rechtswidrig. Ein solcher „Vorteil durch Rechtsbruch“ widerspricht dem Leitbild des Wettbewerbs.

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