Das Landgericht Bochum hatte mit dem Urteil vom 18.12.2012 (9 S 166/12) über die Frage zu entscheiden, ob bei dem vorzeitigen Abbruch einer Online-Auktion wegen Artikelbeschädigung eine Schadensersatzpflicht besteht.
Wiedermal betrifft der Fall eine Auktion der Handelsplattform eBay. Der Verkäufer hatte die Auktion vorzeitig abgebrochen, da der angebotene Artikel während der Laufzeit der Versteigerung ohne sein Verschulden beschädigt wurde. Vorliegend handelte es sich um einen PKW, die Zentralverriegelung habe plötzlich nicht mehr funktioniert.
Der zuletzt Höchstbietende forderte nach Abbruch der Auktion gerichtlich Schadensersatz ein. Sein gebot betrog € 1,00, der geschätzte Wert des Fahrzeuges laut Sachverständigengutachten € 4.200,00. Der Schaden betrage damit € 4.199,00.
Die Klage wurde abgwiesen. Hatte bereits der BGH entschieden, dass eine Auktion bei Diebstahl des angebotenen Artikels ohne Eintritt einer Ersatzpflicht abgebrochen werden könne, so gelte dies nach Auffassung der Bochumer Richter ebenso für die Beschädigung.Links:Volltext bei JustizNRW
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Immer wieder eBay – Wer ein Gebot einstellt, ist grundsätzlich rechtlich daran gebunden. Die vorgenannten Urteile eröffnen allerdings Hintertüren zu einem konsequenzlosen Abbruch des Geschäftes, ohne dass die Bietenden sich hier aus Tatsachengründen zur Wehr setzen können.
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