Auktionshäuser haften u.U. für jugendgefährdende Angebote

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 12.7.2007 (I ZR 18/04), dass Internet-Auktionshäuser für jugendgefährdende Angebote auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Sobald der Betreiber Kenntnis von...

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Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 12.7.2007 (I ZR 18/04), dass Internet-Auktionshäuser für jugendgefährdende Angebote auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Sobald der Betreiber Kenntnis von der Sache erlangt habe, sei er verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, so das Gericht. Zudem müsse er Maßnahmen einleiten, die einer Wiederholung entgegenwirken. Auch wenn der Betreiber nicht selber für die spezifischen Auktionen verantwortlich ist, da diese von den Nutzern der Plattform eingestellt werden, trifft ihn eine Haftung, da er die Gefahr geschaffen hat, dass die Plattform zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Die Sperrungsverpflichtung greift aber nur, insofern kein Altersverifikationssystem dem Kauf vorgeschaltet ist. Geklagt hatte in diesem Fall ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels. Hatten die Vorinstanzen den Unterlassungsanspruch bisher zugunsten des Betreibers (eBay) abgelehnt, gab der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung nun an das Oberlandesgericht zurück, da noch Feststellungen unter den jetzt aufgestellten Grundsätzen zu treffen seien.Links:http://www.otto-schmidt.de/wirtschaftsrecht/news_6580.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wer im Internet Plattformen bereitstellt, in die Dritte ohne Weiteres Inhalte einstellen können, ist wie der Admin-C ab Kenntnisnahme eines rechtswidrigen Eintrages für den entsprechenden Inhalt als Mitstörer haftbar. Die Verantwortlichkeit ergibt sich aus der Schaffung einer Möglichkeit oder einer Gefahr. Unternehmer, die Foren, Auktionshäuser oder ähnliche, interaktive Plattformen anbieten, sollten bei entsprechenden Hinweisen also stets schnell reagieren.

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