Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit dem Urteil vom 24.1.2012 (44 O 90/10) über die Frage zu entscheiden, ob eine unzulässige Irreführung vorliegt, wenn der Unternehmer das Alter des Unternehmes nicht korrekt angibt.
Vorliegend hatte der Unternehmer mit einem 5-jährigen Bestehen des Unternehmes geworben. Dabei hatte er dieses erst kurzfristig erworben. Ein Mitbewerber nahm ihn daraufhin wegen eines Wettbewerbverstoßes auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Unrecht, wie die Richter feststellten. Zwar hatte der Beklagte das beworbene Unternehmen erst kürzlich erworben. Gleichwohl war er bereits mit anderen Unternehmer derselben Branche lange am Markt tätig und verfüge daher über die entsprechende Erfahrung. Nichts anderes erwarte der Verbraucher bei einer entsprechenden Werbeaussage. Eine Irreführung liegt damit nicht vor.Links:Volltext bei Justiz NRW
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmer unterliegen dem Verbot der irreführenden Werbung. Irreführende Angaben können dabei insbesondere vorliegen in Bezug auf Preise und Eigenschaften von Produkten oder Dienstleistungen, als auch in Bezug auf das Unternehmen selber. Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Klagen der Mitbewerber oder der Verbraucherzentralen.
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