Auskunftsanspruch bei Verbringen von Ware in den EWR

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 23.02.2006 (I ZR 27/03), dass ein markenrechtlicher Auskunftsanspruch bereits besteht, insofern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in den Verkehr gebrachte Originalware...

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markenrechtDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 23.02.2006 (I ZR 27/03), dass ein markenrechtlicher Auskunftsanspruch bereits besteht, insofern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in den Verkehr gebrachte Originalware in den EWR reimportiert und dort weiter vertrieben wird. Insoweit liegt nämlich ein Verstoß gegen § 14 II Nr. 1 MarkenG vor, da der markenrechtliche Verletzungstatbestand hier auch die Fälle erfasse, in denen der Verletzer Originalprodukte, die vom Markeninhaber mit der geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, ohne dessen Zustimmung in den Verkehr bringt oder zu diesem Zwecke besitzt. Der Klage, die in dem vorliegenden Fall auf die Rechte an den geschützten Marken „JOOP!“, „JIL SANDER“, „DAVIDOFF“ und „CHOPARD“ gestützt war, wurde allerdings nur teilweise stattgegeben. Ein Anspruch auf Vernichtung der Ware bestehe nicht, da es sich dabei um einen Eingriff in das nach Art. 14 GG geschützte Recht auf Eigentum handele und die Bewertung somit in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen sei.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2006-2&nr=35913&pos=11&anz=205

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Ein markenrechtlicher Auskunftsanspruch gem. § 19 MArkenG erstreckt sich, insoweit eine Markenverletzung i.S.d. §§ 14, 15 und 17 MarkenG vorliegt, auf Informationen über die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Waren. Ins Besondere sind Angaben über den Namen und die Anschrift des Herstellers, des Lieferanten oder anderer Vorbesitzer zu machen.

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