Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 19.07.2007 (I ZR 93/04), dass der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch nicht zeitlich durch die erste nachgewiesene Verletzungshandlung begrenzt ist. Das Gericht merkt hierzu an, dass die Rechtsprechung des BGH zwar bisher festgelegt hatte, dass ein Schadensersatzanspruch frühestens mit deren Begehung entstehen kann und der Gläubiger im Prozess daher vortragen und unter Beweis stellen müsse, ob und wann eine Verletzungshandlung begangen worden ist. Entsprechend sei der zeitliche Umfang des Auskunftsanspruchs, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch handele, als frühesten Zeitpunkt den Beginn der beanstandeten Verletzungshandlungen anzusehen. Im Patent- und Sortenschutzrecht könne die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung allerdings einer zeitlichen Beziehung entbehren, weil allein auf die Verletzungshandlung abzustellen sei, ohne dass es auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die Verletzungshandlung vorgenommen worden sei. Deshalb brauche nach Ansicht der Richter, die mit der Entscheidung einem früheren Urteil des X. Senats folgen, der Beginn der Verletzungshandlung nicht nachgewiesen zu werden. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage seitens des Inhabers der unter anderem für Kleineisenwaren und Waren aus Metall eingetragenen Wortmarke „Windsor Estate“. Ein Konkurrent hatte sich der Marke bedient, um ein gleichartiges Produkt (Rankhilfen für Pflanzen) unter dem Namen zu vertreiben.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/55/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Verletzung von Markenrechten begründet regelmäßig einen Schadensersatzanspruch, der sich allerdings in der Praxis meist nur schwer ermitteln lässt. Aus diesem Grunde steht dem Rechteinhaber ein zusätzlicher Auskunftsanspruch zu, mit dem er den Verletzer dazu zwingen kann, Auskunft über Verwendnung, Nutzen und Verbreitung der rechtswidrig genutzten Marke zu geben.
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