Auskunftspflicht – Dynamische IP-Adressen sind Bestandsdaten

Seit Anfang Januar diesen Jahres gilt die neue Gesetz zur Telekommunikationsüberwachung. Die Ermittlungsbehörden sind hiernach bei Bestandsdaten berechtigt, direkt bei den Accessprovidern die Nutzer-Wohnortdaten zu den gespeicherten IP-Adressen...

5240 0
5240 0

Seit Anfang Januar diesen Jahres gilt die neue Gesetz zur Telekommunikationsüberwachung. Die Ermittlungsbehörden sind hiernach bei Bestandsdaten berechtigt, direkt bei den Accessprovidern die Nutzer-Wohnortdaten zu den gespeicherten IP-Adressen herauszufordern, während bei Verkehrsdaten zuvor ein richterlicher Beschluss erforderlich ist.

symptome_kriseIn einem nun veröffentlichtem Beschluss des LG Offenburg (3 Qs 83/07) wurde entschieden, dass sog. „dynamische IP-Adressen“ nicht als Verkehrsdaten anzusehen sind, sondern als Bestandsdaten, so dass eine richterliche Anordnung für die Personenauskunft für die Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. FAZIT: Inhaber von z.B Urheberrechten können bei Speicherung von dynamischen IP-Adressen (also solche, die bei der Einwahl vom Accessprovider jedes Mal neu vergeben werden) auf eine schnellere Erlangung der Personendaten hoffen, da die StA diese Daten ohne Umweg über die Gerichte bei den Providern abrufen können.Links:Bericht bei Heise

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unternehmen sollten die wesentlichen Gedanken des Datenschutzrechtes kennen. Infolge dieses Urteils steht nun fest, dass dynamische IP-Adressen als Bestandsdaten zu qualifizieren sind.

Weitere Informationen zum Thema

 

In this article