Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 06.07.2006 (I ZR 175/03), dass der Begriff „amtliche Erlasse“ in § 5 I UrhG kein verwaltungsrechtlicher Begriff, sondern ein urheberrechtlicher Begriff ist. Dementsprechend ist er auch nach dem Sinn und Zweck der urheberrechtlichen Regelung auszulegen. So stellten die Richter fest, dass es nicht darauf ankomme, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist. Auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt, werden von dem Begriff erfasst. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Unterlassungsklage des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) gegen einen Verlag, der das von dem Ministerium erstellte „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau“ verteibt. Die Klage wurde abgewiesen.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/30/
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Gem. § 5 UrhG sind amtliche Erlasse, sowie auch Gesetze oder Verordnungen nicht urheberrechtlich geschützt. Die Verfielfältigung oder Veröffentlichung bedarf somit keiner Genehmigung (Lizenz).