Bereits seit April 2002 ist das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) in der jetzigen Fassung in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen. Für den Bereich Internet wurde in diesem Zusammenhang die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV) erlassen, welche spezielle Anforderungen an Webinhalte festlegt. Betroffen von obigen Regelungen sind neben den Behörden auch Unternehmen mit eigenen Webseiten. Welche Vorschriften im Einzelnen existieren und welche Pflichten für Unternehmen bestehen, erfahren Sie nachfolgend.
Gesetzliche Regelungen
Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen sieht in § 11 BGG vor, dass Träger öffentlicher Gewalt ihre Internetauftritte und –angebote so zu gestalten haben, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. In Absatz 2 wird die Bundesregierung verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass auch gewerbliche Anbieter von Internetseiten durch Zielvereinbarungen ihre Produkte entsprechend den technischen Standards der Barrierefreiheit gestalten. § 5 BGG sieht hierzu vor, dass Unternehmen zwar nicht zur Umsetzung von behindertengerechten Internetseiten verpflichtet werden sollen. Allerdings bestimmt diese Vorschrift, dass zwischen Behindertenverbänden und Unternehmen bzw. Unternehmensverbänden sog. Zielvereinbarungen geschlossen werden sollen, in dem sich die Unternehmen zur Umsetzung der Richtlinien verpflichten. Hierzu heißt es wörtlich: „Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen“. Die Verbände haben also Anspruch auf Verhandlungen, nicht aber auf Abschluss von Zielvereinbarungen. Die Unternehmen können sich folglich verweigern.
Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV) konkretisiert die Vorschrift des § 11 BGG, indem Sie technische Standards für die Gestaltung von Webseiten aufstellt. Hier heißt es beispielsweise in Anlage Ziffer I 1: „Für jeden Audio- oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente Inhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen“. Ziffer 10.1 sieht etwa vor: „Das Erscheinenlassen von Pop-Ups oder anderen Fenstern ist zu vermeiden“. Die genauen Inhalte der BITV sind unter der Domain www.barrierefreies-webdesign.de abrufbar.
Vorteile von Zielvereinbarungen
Es steht somit fest, dass für Unternehmen nur dann eine Verpflichtung zur Umsetzung sog. barrierefreier Webseiten besteht, wenn diese – oder aber deren Unternehmerverbände – mit einem Behindertenverband eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben. Solche Verbände sind z.B. der Deutsche Schwerhörigenbund e.V., der Deutsche Gehörlosen-Bund e.V. oder der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. Eine Liste der registrierten Verbände findet sich im Internet unter www.bmas.bund.de in der Rubrik Behinderte Menschen/Zielvereinbarungen.
Unternehmen stellen sich nun die Frage, weshalb sie auf das Angebot eines solchen Verbandes eingehen sollten. Die Umsetzung der Richtlinien der BITV ist zeitaufwendig und verursacht erhebliche Kosten. Der gesamte Internetauftritt des Unternehmens muss bis ins Detail angepasst werden und die Fortschritte ständig mit den Verbänden der Zielvereinbarung abgestimmt werden. Es erscheint daher nicht verwunderlich, dass bislang nur wenige Deutsche Unternehmen eine Zielvereinbarung geschlossen haben.
Allerdings haben Zielvereinbarungen für das Unternehmen auch etwas Positives: Das Gesamterscheinungsbild der Firma in der Öffentlichkeit wird durch die Einbeziehung von Behinderten deutlich aufgewertet. So führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf ihrer Internetseite ein „Zielvereinbarungsregister“, auf der die betroffenen Unternehmen genannt werden. Das Unternehmen kann also mit der barrierefreien Gestaltung der Website Werbung machen. Diese Möglichkeit hat erfolgreich der Pharmakonzern Pfizer im Oktober 2005 mit folgender Schlagzeile in einer Pressemitteilung umgesetzt: „Als erstes Unternehmen in Deutschland richtet Pfizer seinen Internet-Auftritt nach den Standards der „Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung“ (BITV) aus. – Informationen des forschenden Arzneimittelherstellers werden für alle Internetnutzer zugänglich gemacht“.
Als weiterer Vorteil kommen zusätzliche Umsatzsteigerungen durch eine Ausweitung des Angebots und einen vergrößerten Kundenkreis in Betracht.
Insoweit erscheint der Abschluss einer Zielvereinbarung gerade für solche Unternehmen sinnvoll, zu deren Kundenkreis verstärkt auch behinderte Menschen zählen (Pharma, med. Geräte, aber auch IT). Für andere Unternehmen – wie etwa solche der Fernsehbranche – birgt die Umsetzung der BITV wohl weniger Vorteile.
Vorgehensweise bei Zielvereinbarungen
Hat sich ein Unternehmen oder Unternehmerverband erst einmal dazu entschlossen, den Weg zu einer barrierefreien Internetpräsenz einzuschlagen, so stellt sich weiter die Frage, wie hier vorzugehen ist.
Zunächst sollte der Kontakt zu einem hierfür registrierten Behindertenverband hergestellt werden. Diese Kontaktaufnahme ist bei großen Unternehmen nicht erforderlich, da die Verbände bereits von selbst auf erstere zukommen. Der jeweilige Verband wird dann nach § 5 III BGG die Aufnahme von Verhandlungen gegenüber dem öffentlichen Zielvereinbarungsregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anzeigen. Innerhalb von vier Wochen nach dieser Bekanntgabe können nun weitere Verbände ihren Beitritt zu den Verhandlungen erklären. Steht anschließend fest, wie sich die Verhandlungskommission der Verbände zusammensetzt, hat eine Verhandlungsaufnahme mit dem Unternehmen oder Unternehmensverband innerhalb von weiteren vier Wochen zu erfolgen.
WICHTIG: Ein Anspruch der Behindertenverbände auf Aufnahme von Verhandlungen besteht nicht, wenn sich das Unternehmen bzw. der Unternehmensverband bereits in Verhandlungen befindet oder er angekündigt hat, einer anderen Zielvereinbarung beizutreten.
Inhalte von Zielvereinbarungen
Nach § 5 II BGG haben Zielvereinbarung folgende Mindestinhalte aufzuweisen: a.) Vertragspartner, Geltungsbereich, Geltungsdauer, b.) Festlegung von Mindestzielen zum Abbau von Barrieren, c.) Zeitpunkt oder Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.
Ein Muster einer Zielvereinbarung ist im Internet unter www.deutscher-behindertenrat.de in der Rubrik Service abrufbar.
TIP: Im Einzelfall wird der Behindertenverband die Vereinbarung einer Vertragsstrafe vorschlagen. Diese Möglichkeit ist in § 5 II BGG ausdrücklich vorgesehen. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht, weshalb von dieser Vorgehensweise abzuraten ist.
Fazit
Die barrierefreie, behindertengerechte Gestaltung von Webseiten nach der BITV ist lediglich für Behörden vorgeschrieben. Unternehmen und Unternehmensverbände werden jedoch dem zunehmenden Druck von Behindertenverbänden ausgesetzt, so dass in der nächsten Zeit eine ansteigende Zahl an Zielvereinbarungen zu erwarten ist.
Unternehmen sollten im Rahmen der Verhandlungen mit den Behindertenverbänden im Einzelfall überprüfen, ob die Umstellung der Internetpräsenz auf die Anforderungen von Behinderten auch positive Konsequenzen erwarten lässt. Infolge der erheblichen Kosten und Einschränkungen im Geschäftsbetrieb sollte eine Zielvereinbarung aus wirtschaftlichen Gründen jedenfalls dann getroffen werden, wenn behinderte Menschen auch zur eigenen Zielgruppe gehören.