Begriff „Investment“ nicht unterscheidungsfähig

Das Landgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 04.08.2005 (84 O 22/05), dass der Begriff „Investment“ im Grunde nicht unterscheidungsfähig ist. Der Beklagte hatte die Bezeichnung als Marke...

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markenrechtDas Landgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 04.08.2005 (84 O 22/05), dass der Begriff „Investment“ im Grunde nicht unterscheidungsfähig ist. Der Beklagte hatte die Bezeichnung als Marke u.a. für die Bereiche Computer, Laptops und sonstige Computerartikel beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Die Eintragung wurde nur deshalb zugelassen, da der Begriff in den genannten Bereichen als untypisch anzusehen ist und ihm dort Unterscheidungskraft zukommt. Die Richter entschieden nun , dass der Markeninhaber allerdings keine Ansprüche gegen die Verwendung des Begriffes in seiner ursprünglichen Bedeutung (Finanzdienstleistungen) geltend machen könne. „Investment“ sei ein beschreibender Begriff, dass Markenrecht des Beklagten erstrecke sich nicht in diesem Umfang darauf.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050157.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Eine wichtige Voraussetzung für Ansprüche aus Markenrechten ist u.a. die Unterscheidungskraft. Gebräuchliche Worte der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache sind nach der Definition des Bundesgerichtshofes nicht unterscheidungsfähig.

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