Behandlung von Domains im Steuerrecht bestimmt

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte mit Urteil vom 16.11.2004 (2 K 1431/03) fest, dass eine Domain ein nichtabnutzbares, immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens darstellt. In der Folge können die Anschaffungskosten...

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inkassoDas Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte mit Urteil vom 16.11.2004 (2 K 1431/03) fest, dass eine Domain ein nichtabnutzbares, immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens darstellt. In der Folge können die Anschaffungskosten nicht als sofortabziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Auch können keine Abschreibungen im Zuge der Aktivierung vorgenommen werden. Bei der Einkommenssteuererklärung des Klägers ließ das zuständige Finanzamt die Aufwendungen i.H.v. 8.700 DM unberücksichtigt, wogegen der Kläger – erfolglos – Einspruch erhoben hatte.Links:http://cms.justiz.rlp.de/justiz/sub/a0d/a0d30e20-08cd-3101-c5ec-3f1cfed9dc41,,,fff70d73-d8a9-51fc-889b-3bb63b81ce4a.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Internet-Domains sind nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und können somit als Betriebsausgabe gem. § 4 III EStG erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder der Entnahme berücksichtigt werden. Bei Wertsteigerung kann es zu der Aufdeckung von stillen Reserven kommen, die dann im Rahmen des Geschäftsbetriebes steuerbelastet wären.

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