Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 22.09.2005 (I ZR 28/03), dass es nicht wettbewerbswidrig sei, wenn einer Jugendzeitschrift kostenlos eine Sonnenbrille beigegeben werde. Da die Zeitschrift nur 4,50 DM kostete und der Wert der Brille ca. 30 DM sei, sah die Klägerin hierin eine unsachgemäße Beeinflussung des angesprochenen Kundenkreises und forderte Unterlassung, sowie Schadensersatz. Das OLG Hamburg hatte der Klage zunächst stattgegeben, die Richter des BGH hoben sie allerdings wieder auf. Ihrer Ansicht nach sei nicht schon allein deshalb von einer unangemessenen, sachlichen Beeinflussung auszugehen, wenn eine verhältnismäßig wertvolle Zugabe dem Produkt ohne Aufpreis beigelegt werde. Auch sahen die Richter in dem Fall keine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern, da das Angebot nicht die Rationalität der Kaufentscheidung in den Hintergrund treten lasse.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a3bf6e6d2284430dc18d584be4888854&nr=34474&pos=0&anz=1
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Die Rechtsprechung tendiert dazu, die Anforderungen für einen Wettbewerbsverstoß aufgrund der Ausnutzung von menschlichen Vorzügen und Schwächen sehr hoch zustellen.
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