Der Begriff „Dummschwätzer“ führt nicht zwingend zur Erfüllung des Beleidigungstatbestandes. Insbesondere, wenn diese Äußerung einer Auseinandersetzung in der Sache dient, ist sie möglicherweise zulässig.
Ein Ratsmitglied hatte innerhalb einer Ratsversammlung den Redner als Dummschwätzer beschimpft, welcher daraufhin Strafanzeige wegen Beleidigung erhob. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten noch zu einer Geldstrafe verurteilt. Zu Unrecht, wie der Senat beim BVerfG am 15.12.2008 (1 BvR 1318/07) entschied. Denn wenn die Äußerung im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung erfolgt, sei sie nicht als rechtswidrige Schmähkritik zu werden.Links:Bericht bei Beck Online
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Relevanz findet dieses Urteil auch im Internet, namentlich in Foren oder im Rahmen von Auktionsbewertungen. Unter Umständen kann man die Entscheidung als Rechtfertigung anführen, wenn sie im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung erfolgt.
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