Berliner Gericht stärkt Designschutz

Das Kammergericht Berlin entschied mit dem Urteil vom 19.10.2004 (5 W 170/04), dass bis zum rechtswirksamen Abschluss einer Nutzungsvereinbarung die Rechte aus einem Designentwurfes dem Entwerfer zusteht. Im...

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kuendigungserklaerung_01Das Kammergericht Berlin entschied mit dem Urteil vom 19.10.2004 (5 W 170/04), dass bis zum rechtswirksamen Abschluss einer Nutzungsvereinbarung die Rechte aus einem Designentwurfes dem Entwerfer zusteht. Im Fall hatte ein Unternehmen einen Entwurf in Auftrag gegeben und diesen Entwurf später für eigene Zwecke verwendet, obwohl der Endauftrag niemals erteilt wurde. Das Gericht entschied nun, dass der Entwerfer vom Auftraggeber solange Unterlassung der Verwertung verlangen kann, bis ein wirksamer Nutzungsvertrag geschlossen wurde. Besondere Bedeutung hat dieses Urteil zudem deshalb, weil erstmals ein Geschmacksmusterschutz bejaht wurde, obwohl das Muster selbst nicht beim DPMA eingetragen wurde (sog. nicht eingetragenes Musterrecht).Links:http://en.red-dot.org/fileadmin/bilder/allgemein/Download_DPNRW/Download_pdf_Klawitter/Dokument.pdf

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der vorliegende Fall ist übertragbar auf den Bereich Webdesign. Stellt der Designer einem Kunden im Rahmen des Kostenvoranschlages ein erstes Layout zur Verfügung und verwertet der Auftraggeber dieses Layout später für eigene Zwecke, ohne den Designer beauftragt zu haben, so stehen die Urheberrechte weiterhin dem Designer zu und der Auftraggeber kann zur Unterlassung verpflichtet werden.

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