Besondere Kontrolle für Kopplungsangebote

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 02.06.2005 (I ZR 252/02), dass bei einem Kopplungsangebot, bei dem ein Bestandteil sehr günstig angeboten wird (hier: Mobiltelefon für 1,- DM),...

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schutzumfangDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 02.06.2005 (I ZR 252/02), dass bei einem Kopplungsangebot, bei dem ein Bestandteil sehr günstig angeboten wird (hier: Mobiltelefon für 1,- DM), deutlich auf die Preise der anderen Bestandteile hingewiesen werden muss. Im konkreten Fall befanden es die Richter für unzulässig, dass im Rahmen eines Angebotes für ein Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag auf die Aktivierungskosten für die Freischaltung nur in untergeordneten Informationen hingewiesen wurde. Der Kunde gehe bei Abschluß eines solchen Vertrages eine viel höhere Verpflichtung ein, als er zunächst annehme. Somit sei die Werbung nach Ansicht der Richter irreführend und wettbewerbswidrig.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2f7608c06e47ef4fcbe9c3575ac9bc55&nr=34473&pos=0&anz=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unternehmer sollten beachten, dass Kopplungsangebote einer besonderen Missbrauchskontrolle unterliegen, da von solchen Angeboten häufig die Gefahr der Täuschung ausgeht. Ebenso werden Blickfangangebote behandelt.

Weitere Informationen zum Thema

 

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