Besondere Pflichten für Hersteller von Individual-Software

Sonstige

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 29.07.2005 (19 U 4/05) zunächst, dass bei Lieferung einer Individualsoftware ein Werkvertrag immer dann vorliegt, wenn die Computersoftware für einen...

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Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 29.07.2005 (19 U 4/05) zunächst, dass bei Lieferung einer Individualsoftware ein Werkvertrag immer dann vorliegt, wenn die Computersoftware für einen speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck eines konkreten Anwenders erstellt und diesem auf Dauer überlassen wird. Darüberhinaus entschieden die Richter, dass es zwar grundsätzlich die Sache des Bestellers ist, das für die Programmierung der Software erforderliche Anforderungsprofil zu erstellen, den Hersteller aber dennoch gewisse Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Besteller unerfahren im Umgang mit EDV-Lösungen sei. Nach Ansicht der Richter sei der Auftragnehmer im vorliegenden Fall seinen Mitwirkungspflichten allerdings ausreichend nachgekommen. Die entsprechende Klage wurde zurückgewiesen.

Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20060016.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Software-Hersteller müssen wissen, dass sie bei der Erstellung eines Anforderungsprofils einer Individual-Software zur Mitwirkung verpflichtet sind. Sie müssen von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen ermitteln, die für den Besteller erkennbaren Unklarheiten aufklären, bei der Formulierung der Bedürfnisse mithelfen und Organisationsvorschläge zur Problemlösung unterbreiten.

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