Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 09.06.2011 (I ZR 17/10) darüber zu entscheiden, ob es unzulässig ist, wenn der Axel-Springer Verlag es unterlässt, auf der Bestellkarte für ein Zeitungs-Jahresabo über das etwaige Widerrufsrecht des Verbrauchers zu informieren.
Vorliegend ging es um die Werbung für die Zeitung „Computer Bild“, die in dieser als Bestellkarte erfolgte. Der Leser konnte also gleich ein Jahresabo des Magazins bestellen. Auf der Karte befand sich allerdings keine Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes.
Eine Verbraucherzentrale forderte daraufhin den Verlag auf, dieses rechtswidrige Verhalten zu unterlassen.
Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof nun feststellte:“In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss (…) darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.“Links:Volltext beim BGH
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Gem. § 312c Abs. 1 BGB hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. Dies sind die Informationspflichten bei Fernabsartverträgen, so z.B.
- Angaben über die Identität,
- Anschrift,
- wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
- Mindestlaufzeit des Vertrags,
- Liefer- und/oder Versandkosten,
- Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts.