Bewertung von Schullehrern in Foren zulässig

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 27.11.2007 (15 U 142/07), dass Lehrerbenotungen in Internetforen (hier: „Spickmich.de“) zulässig sind. Dies gelte auch, wenn der Name des Lehrers...

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domainrecht2Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 27.11.2007 (15 U 142/07), dass Lehrerbenotungen in Internetforen (hier: „Spickmich.de“) zulässig sind. Dies gelte auch, wenn der Name des Lehrers explizit genannt wird. Entscheidend sei, dass die Beiträge keine beleidigende Schmähkritik enthalten und die Lehrer nicht öffentlich an den Pranger gestellt werden. Dies habe im streitgegenständlichen Fall nicht vorgelegen, stellten die Richter fest. Das Bewertungssystem auf „spickmich.de“ sieht vielmehr sachliche Kriterien wie „guter Unterricht“, „fachlich kompetent“, „gut vorbereitet“, „faire Noten “ oder aber auch „cool und witzig“, „menschlich“ oder „beliebt“ vor, wobei eine Note für den Lehrer erst veröffentlicht wird, wenn eine bestimmte Anzahl von Bewertungen eingangen sind. Eine solche Beurteilung sei von dem verfassungsmäßig geschütztem Recht der Schüler auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die Richter führten sogar aus, dass eine Bewertung von Lehrern auch der Orientierung von Schülern und Eltern dienen können und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhten Transparenz führe.Links:http://www.otto-schmidt.de/zivilrecht_zivilverfahrensrecht/news_7293.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Durch IT-Rechtsinfo vom 27.11.2007 ist bereits deutlich geworden, dass nicht jede Beanstandung in Bezug auf Forenbeiträge zu einer Löschungspflicht bei dem Forenbetreiber führt. Eine Haftung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte entsteht nur bei ehrverletzenden Äußerungen, der Behauptung unwahrer Tatsachen und Schmähkritik (keine Auseinandersetzung in der Sache).

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