Das LG Berlin hat am 21.10.2010 (Az. 52 O 229/10) entschieden, dass ein Online-Bewertungsportal nicht dazu verpflichtet ist, Kommentare von Usern vorab auf ihre Rechtskonformität zu kontrollieren.
Im besagten Fall ging die Betreiberin eines Hotels gerichtlich gegen eine Bewertungsplattform vor, da die Plattform falsche und unzutreffende Kommentare veröffentlicht hat, die eine Benutzern dort hinterließ. Die Hotelbetreiberin forderte ein Unterlassen von Seiten des Bewertungsportals.
Die Richter lehnten die Forderung allerdings ab. Als Argument führten sie an, dass ein solches Bewertungsportal zwar zur Vorabkontrolle der Userbeiträge grundsätzlich in der Lage sei, dass dies aber ein unzumutbare Belastung der Portalbetreiber verursachen würde. Eine solche wäre an dieser Stelle nicht zumutbar, denn das Portal müsste konkrete Nachweise über die Richtigkeit der Äußerungen einfordern, bevor die Beiträge veröffentlicht werden. Dies sei kaum möglich.
Gerade in Fällen von Hotelbewertungen würde eine solche Pflicht zur Vorabkontrolle bedeuten, dass die Portalbetreiber in etwa Fotos der Hotelanlage oder Kopien der Buchungsbestätigungen von sämtlichen Usern einsehen müsste. Dies würde zu einem immensen Datenfluss und Zeitaufwand führen, dass der Betrieb des Portals nicht mehr möglich wäre.
Ein Bewertungsportal sei somit erst dann zur Reaktion verpflichtet, wenn es Kenntnis von der Unrichtigkeit einzelner Bewertungen erlangt und somit ihrer Rechtswidrigkeit erlangt hat.
Das hier betroffene Portal habe sofort auf die Meldung des Hotels reagiert und die Bewertung gelöscht. Eine Haftung sei hier daher zu berneinen.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Hier verhält sich die Rechtslage ähnlich, wie in den Fällen der Störerhaftung von Webhostern. Sofern ein Portalbetreiber unverzüglich reagiert, wenn diesem ein rechtswidriger Inhalte auf seiner Seite durch einen Betroffenen vorgehalten wird, haftet dieser nicht für die durch den Beitrag begangene Rechtsverletzung.
Dennoch wird Betreibern solcher Portale dazu geraten, verhältnismäßige Vorkehrungsmaßnahmen zu treffen, um solche Auseinandersetzungen von vornherein zu vermeiden. Sofern die Vorabkontrolle jedoch einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, kann von ihr abgesehen werden.