Beworbene Ware muss vorrätig sein

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied mit dem Urteil vom 12.01.2006 (1 U 121/05), dass beworbene Waren bei Erscheinen einer entsprechenden Anzeige vorrätig sein müssen. Andernfalls würde der Werbende irreführende...

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kundenDas Oberlandesgericht Oldenburg entschied mit dem Urteil vom 12.01.2006 (1 U 121/05), dass beworbene Waren bei Erscheinen einer entsprechenden Anzeige vorrätig sein müssen. Andernfalls würde der Werbende irreführende „Lockvogelwerbung“ betreiben und somit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es sei auch bedeutunglos, ob die Ware (hier: eine Einbauküche) einen Tag vor der Erscheinung der Anzeige verkauft wurde und eine Änderung der Anzeige zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war, bestimmten die Richter. Gem. § 5 Abs.5 S.2 UWG müsse der Vorrat grundsätzlich für zwei Verkaufstage ausreichen.Links:http://www.otto-schmidt.de/1806.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Händler sollten beachten, dass nach § 5 Abs.5 S.1 UWG eine Werbung irreführend ist, wenn die beworbene Ware nicht in angemessenem Umfang vorrätig ist. So muss es dem Händler nach dem Gesetz möglich sein, eine erwartete Nachfrage zu Mindest für zwei Verkaufstage erfüllen zu können.

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