Das Oberlandesgericht Jena entschied mit dem Urteil vom 13.07.2005 (2 U 402/05), dass die Bezeichnung als „Lackdoktor“ seitens eines Autolackierers zulässig ist. Nach Ansicht der Richter handele es sich bei dem Begriff ähnlich wie bei den Bezeichnungen „Puppendoktor“ oder „PC-Doktor“ um ein erkennbares Wortspiel. Ein akademischer Titel werde nicht vorgetäuscht, da es allgemein bekannt sei, dass es keinen Doktortitel auf dem Gebiet der Lackierei gebe. Somit liege eine Irreführung nicht vor. Das Unterlassungsbegehren des Mitbewerbers wurde folglich zurückgewiesen.Links:http://www.otto-schmidt.de/1723.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bei der Bewertung einer Irreführungsgefahr ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen. Die Bezeichnung als „PC-Doktor“ oder Ähnlichem ist somit zulässig, da dem Verbraucher klar sein wird, dass es sich in diesem Fall nicht um einen Doktor im akademischen Sinne handelt.
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