Der Bundesgerichtshof hat in seinem gestrigen Urteil mit dem AZ VIII ZR 219/09 erneut Verbraucherrechte im Internet gestärkt. Aus dem Urteil geht hervor, dass ein Mausklick nicht ausreicht, um bei einem Vertragsschluss die Kosten für eine spätere Verschlechterung der Ware, wie z.B. durch bestimmungsgemäßen Gebrauch vor Rückgabe, auf den Kunden zu übertragen.
Hintergrund: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen die Betreiberin eines Handels mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen, über die Internetauktionsplattform eBay.
Grund für die Klage war ein Unterlassungsanspruch des Bundesverbands gegen die Betreiberin. Dieser bezog sich auf die Verwendung von Klauseln, die für den Abschluss von Kaufverträgen durch diese verwendet wurden.
Im Verfahren ging es um die Prüfung von drei Klauseln. Die BGH Richter untersagten die Verwendung zweier dieser Klauseln.
Die Klauseln im Überblick:
Als erste Klausel wurde die folgende von den Richtern untersucht: [Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe
von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware
zurückgeben.] „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und
dieser Belehrung.“
Nach Ansicht der Richter, ist diese Klausel unwirksam. Der Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist sei, nach Ansicht des BGH, unklar. Somit genüge diese nicht den Anforderungen der § 312d Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB, welche eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung erfordern.
Eine formularmäßige Verwendung der obigen Klausel begründet jedoch die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteilige sie somit unangemessen im Sinne des §307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Rückgabefrist beginnt gem. §356 Abs. 2 i.V.m. §355 Abs. 2, S.1 BGB mit dem Zeitpunkt der Mitteilung einer deutlich gestalteten Belehrung über das Rückgaberecht des Verbrauchers an diesen in Textform, mit dem Hinweis auf den Fristbeginn.
Nach Ansicht der Richter, kann die vorliegende Klausel, aus der Perspektive eines Verbrauchers betrachtet, dass die Belehrung bereits dann erfolgte, wenn der Verbraucher die Klausel selbst zur Kenntnis genommen hat, ohne dass ihm die Belehrung, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend, in Textform- d.h. in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist.
Die Anmerkung, dass die Frist „frühestens mit dem Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ beginnt, mache dem Verbraucher zwar deutlich, dass der Fristbeginn auch von weiteren Faktoren abhinge, ließe diesen jedoch darüber im Unklaren, welche gemeint sind.
Die zweite, vom BGH geprüfte Klausel sieht wie folgt aus:
„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
- zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell
verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde; - zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen
(u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder - zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.“
Nach Ansicht des BGH sei hier nicht von einer Unwirksamkeit der Klausel auszugehen.
Allen gesetzlichen Anforderungen würde hier genüge getan.
Es gibt keine Pflicht für Onlinehändler, für jeden angebotenen Artikel separat anzugeben, ob dem Verbraucher ein Rückgaberecht zusteht, was dazu führen würde, dass je nach Angebot, verschiedene Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingesetzt werden müssten.
Das der Verbraucher anhand der Belehrung selbst darüber urteilen kann, ob die von ihm gekaufte Ware von der Rückgabe ausgeschlossen ist, sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auch zu der dritten Klausel, die wie folgt lautet, gaben die Richter ihr Urteil ab:
[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die
beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene
Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] „Bei einer
Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt
nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren
Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen
wäre, zurückzuführen ist.“
Diese Klausel wurde ebenfalls für unwirksam erklärt. Im Gesetz ist keine umfassende, jede in Betracht kommende Fallgestaltung umschließende Belehrung über die bei der Ausübung einer Rückgabe entstehenden Rechtsfolgen gefordert, aber nichtsdestotrotz muss die Belehrung einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des §357 Abs. 1 und 3 BGB beinhalten. In der hier verwendeten Klausel würde solch ein Hinweis fehlen.
Der Verbraucher hat gem. §357 Abs. 3 S. 1 BGB, im Fall einer Rückgabe Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten, auch wenn diese ausschließlich durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist. Hierzu ist er jedoch nur dann verpflichtet, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden ist und auf eine Möglichkeit hingewiesen wurde, den Eintritt dieser zu vermeiden.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, bei einem Vertragsschluss bei eBay die Erteilung eines solchen Hinweises von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel irreführend, da sie nicht beinhaltet, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten sei. Wenn die Shop-Betreiberin auch dazu in der Lage wäre, einen nach §357 Abs. 3 S. 1 BGB geforderten Hinweis in der erforderlichen Textform bis zum Erhalt der Ware zu erteilen, benötigt die Klausel, um wirksam zu sein, einen Hinweis darauf, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser
Voraussetzung besteht. Solch ein Hinweis ist vorliegend nicht ersichtlich, womit die formularmäßige Verwendung der Klausel nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung entspricht besteht die Gefahr der Irreführung unangemessene Benachteiligung dieser.
Links:Pressemitteilung des BGH auf bundesgerichtshof.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Da bei eBay der Vertrag durch mausklick, bzw. per Tastendruck zu Stande kommt, gilt der Käufer bereits bei der Vollendung dieses als belehrt. Somit ist die Vorlage einer, dem Gesetz genügenden, Belehrung in Textform nicht möglich. Somit muss jeder eBay-Händler, nach Ansicht des BGH, für die beschädigten Produkte seiner Kunden selbst aufkommen.
Um dieses dennoch zu vermeiden, sollte der Kunde eine Belehrung in Textform erhalten, bevor die Ware bei ihm eingeht, so dass der Hinweis auf die ggf. durch Ingebrauchnahme entstehenden Ersatzpflichten noch rechtzeitig und den Anforderungen des Gesetzes entsprechend bei diesem eingeht. In der Verwendeten Klausel sollten diese Bedingungen klar und deutlich dargestellt werden.
Ansonsten ist eBay-Händlern zu empfehlen, ihre AGB zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese klar, deutlich und transparent gestaltet sind.
Weitere Informationen zum Thema