Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 25.10.2011 (VI ZR 93/10) über die Haftung eines Hostproviders für Blogeinträge zu entscheiden. Dabei bestätigte er die bisherige Rechtsprechung zu diesen Fällen.
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer Privatperson, die sich durch Äußerungen in öffentlich zugänglichen Blogs in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Der Kläger forderte von dem Betreiber der Internetseiten (www.blogger.com und www.blogspot.com) mit Sitz im Bundesstaat Kalifornien die Unterlassung. Dieser hafte als Störer für die Rechtsverletzungen.
Nachdem das Landgericht der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens stattgegeben hatte, allerdings nur bezogen auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland, bezog nun der BGH zu der Sache Stellung und führte aus:
- Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
- Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.
- Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
Unter diesen Vorgaben hob der BGH das Urteil der Vorinstanz auf und wies es an das Berufungsgericht zurück. Dies muß nunmehr weitere Feststellungen zum Sachverhalt treffen, bevor es eine Entscheidung fällen kann.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der Bundesgerichtshof bestätigt die gängige Rechtsprechung, wonach ein Hostprovider nur bei Verletzung zumutbarer Prüfpflichten und frühestens ab Kenntnis der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann.
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