BGH bestätigt Sofortige Kündigung eines Internet-System-Vertrags

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Der BGH hat in einem Urteil vom 24.03.2011 – (Az.: VII ZR 111/10) erneut entscheiden, dass dem Besteller im Rahmen eines Internet-system-Vertrags ein Kündigungsrecht zustehe. Im vorliegenden Fall...

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Der BGH hat in einem Urteil vom 24.03.2011 – (Az.: VII ZR 111/10) erneut entscheiden, dass dem Besteller im Rahmen eines Internet-system-Vertrags ein Kündigungsrecht zustehe.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Vertrag über die Erstellung, Gestaltung und Betreuung einer Website, welcher vom Kunden gekündigt wurde. In den AGB des Werkunternehmers fand sich eine Klausel, die eine Kündigung ausschließlich aus wichtigem Grund vorsah. Der Kunde kündigte scheinbar ohne einen in diesem Sinne wichtigen Grund vorzuweisen. Für die Betreuung der Website war eine Laufzeit von 48 Monaten vorgesehen. Der BGH bestätigte seine vorherige Rechtsprechung zum Kündigungsrecht bei Internet-System-Verträgen. Grundsätzlich handelt es sich bei einem solchen Vertrag um einen Werkvertrag. Für Werkverträge sieht § 649 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellers vor. Die beiden Parteien hatten im vorliegenden Fall allerdings durch die AGB das Kündigungsrecht abbedungen und ausschließlich auf das vorliegen eines wichtigen Grunds beschränkt.  Ein solcher Ausschluss in den AGB verstößt jedoch gegen §307 BGB und stellt somit eine unwirksame Klausel dar. Demnach darf der Besteller doch jederzeit kündigen. Somit widerholte der BGH in diese, Urteil noch einmal seine Rechtsprechung und gab dem Besteller auch erneut ein jederzeitiges Kündigungsrecht, sogar bei Verträgen mit einer Laufzeit von, wie hier, 48 Monaten.

Links:Originalurteil auf bundesgerichtshof.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Obwohl die Einräumung eines Kündigungsrechts des Bestellers bei Internet-System-Verträgen lange zeit stark umstritten war, bleibt der BGH seiner Linie treu und spricht dem Besteller ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Dies gilt selbst für Verträge mit vorgegebener Laufzeit.

Sofern ein Unternehmer solche Dienstleistungen im Rahmen eines Werkvertrags anbietet, sollte der Ausschluss einer Kündigung nicht in den AGB, sondern per individuelle Vertragsabsprache vereinbart werden. Da es sich bei individuellen Absprachen nicht um AGB handelt, ist das Recht der AGB-Kontrolle nicht wirksam. Somit können unter solchen Umständen, auf Grund der Privatautonomie Kündigungsausschlüsse wirksam vereinbart werden. Lässt sich eine solche Vereinbarung nicht durchsetzen, sollte das Kündigungsrisiko in den Preis mit einkalkuliert werden.

 

 

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