Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 27.04.2006 (I ZR 126/03), dass eine Liste mit Kundendaten ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen kann. Dies sei vor Allem unabhängig davon, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukomme. In dem vorliegenden Fall hatten sich zwei ehemalige Angestellte der Klägerin die Kundendaten angeeignet um vermutlich auf diese Weise systematisch deren Kunden abzuwerben. Das Berufungsgericht hat in seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zunächst offen gelassen, ob es sich bei den Daten um ein Geschäftsgeheimnis i.S.d. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handele. Der Senat entschied nun aber, dass Kundenlisten, die Daten von Kunden enthalten, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines „Good will“ darstellen, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers großer Wert gelegt wird. Ein Geschäftsgeheimnis brauche keinen bestimmten Vermögenswert zu besitzen, es reiche aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll.