In einem Urteil vom 10.02.2011 (Az.: I ZR 164/09) hat sich der BGH mit der Verwendung von „Double-Opt-In-Verfahren“ für die Einholung von Einwilligungen zu Werbeanrufen auseinandergesetzt. Hier ging es vor Allem um die Frage ob das Verfahren für die Einwilligung ausreichend ist. Der BGH stellt hier fest, dass ein Double-Opt-In-Verfahren generell zur Einholung der Einwilligung ausreicht, allerdings genaue Auflagen bei der Ausgestaltung eingehalten werden müssen.
Im besagten Streitfall ging es um eine Auseinandersetzung einer Krankenkasse und eines Verbraucherverbands.
Die Krankenkasse setzte ein sog. Double-Opt-In-Verfahren ein, um die Einwilligungen für die Werbeanrufe einzuholen. Das Verfahren wurde so ausgestaltet, dass die Verbraucher an einem Online-Gewinnspiel teilnahmen, bei welchem sie auch ihre Telefonnummer angegeben hatten. Sie konnten ein Feld markieren, mit welchem sie der Krankenkasse ihr Einverständnis zu Werbeanrufen gaben. Im Anschluss erhielten die Verbraucher eine Bestätigungsmail. In dieser Mail konnten sie einen Link anklicken, wenn sie weiterhin mit dem Erhalt von Werbeanrufen einverstanden waren.
Die Verbraucherzentrale empfand dieses Verfahren als nicht ausreichend und nahm die Krankenkasse auf Zahlung in Anspruch. So landete die Sache dann vor Gericht.
Die Klage des Verbraucherverbands hatte in allen Instanzen Erfolg. Daraufhin ging die Krankenkasse in Revision vor dem BGH.
Nach Ansicht des BGH gibt es im deutschen Recht sehr hohe Anforderungen an die Zulässigkeit von Werbeanrufen, welche sich aus der Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union ableiten lassen. Somit ist der deutsche Gesetzgeber dazu berechtigt, die Erlaubnis von Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern von deren vorherigen Einverständnis abhängig zu machen.
Die Krankenkasse berief sich zwar darauf, dass sie über solche Einwilligungen verfüge, konnte dieses allerdings nicht abschließend nachweisen. Grundsätzlich hält der BGH zwar eine E-Mail mit einer Einwilligung für angemessen, stellt allerdings die Anforderung, dass diese Mails gespeichert und aufbewahrt werden müssen. Die Krankenkasse speicherte die besagten Mails allerdings nicht. Die Kasse berief sich viel mehr auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens, welches vom BGH als von vornherein ungeeignet eingestuft wurde. Ein solches Verfahren reicht nach Ansicht des BGH, zumindest, wenn es so gestaltet wird, wie im vorliegenden Fall, nicht zur Erhebung ausreichender Einwilligungen aus.
Der Hauptgrund für diese Ansicht liegt darin, dass durch dieses Verfahren nicht sichergestellt werden kann, dass es sich bei der vom Verbraucher angegebenen und bestätigten Telefonnummer tatsächlich um seine eigene handelt. Somit könnte es sein, dass ein Teilnehmer zwar per Email sein Einverständnis zu Werbeanrufen gibt, die Telefonnummer allerdings jemand anderem gehört, der eben nicht mit einem solchen Anruf einverstanden war. Das Gesetz verlangt hier jedoch, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanrufe ausdrücklich sein Einverständnis zum Anruf gibt.
Links:Pressemitteilung des BGH auf bundesgerichtshof.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Generell sieht der BGH ein Double-Opt-In-Verfahren, welches eine Bestätigungsmail beinhaltet als ausreichende Einwilligung in Telefonwerbung an. Allerdings fordert er auch, dass die Bestätigungsmails gespeichert werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer um die des Emailabsender, bzw. Adressaten handelt. Sofern dies nicht gewährleistet werden kann, ist kein ausdrückliches Einverständnis des Nummerninhabers erklärt worden. Falls also ein Double-Opt-In-Verfahren eingesetzt wird, sollte stets dafür gesorgt werden, dass nachweisbar dargelegt werden kann, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer um die des Betroffenen handelt. Bezüglich der hier verwendbaren Techniken sollte ein IT-Recht Experte befragte werden.
Bei Verstößen gegen diese Regelung drohen empfindliche Geldbußen sowie Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbraucherschützern.
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