Im eCommerce ist bekannt, dass dem Verbraucher bei Abschluss des Fernabsatzvertrages ein Widerrufsrecht zusteht. Käufern, die jedoch im Rahmen ihrer Selbständigkeit handeln, steht das Widerrufsrecht nicht zu, denn diese müssen aufgrund ihrer Erfahrungen im Geschäftsverkehr nicht durch den Gesetzgeber derartig geschützt werden. In einzelnen Fällen stellt sich nun die Frage, wann eine Privatperson Verbraucher oder schon Unternehmer ist und zwar insbesondere dann, wenn die Privatperson kurz vor der Gründung eines Unternehmens steht und der betreffende Vertrag bereits der geschäftlichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Einen solchen Fall hatte nun der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.11.2007 (III ZR 295/06) zu entscheiden. Ein Steuerberater hatte eine Privatperson zu Hause beraten; es ging um eine bevorstehende Beteiligung an einem Unternehmen und hier insbesondere um Fördermittel. Die Richter stellten fest, dass diese Beratung noch nicht der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen war, da die Förderung gerade erst die Entscheidung zur Selbständigkeit ermöglichen sollte. Insoweit konnte der Gründer im Rahmen des Haustürwiderrufes vom Beratungsauftrag loskommen. Dieser Fall lässt sich auf den Bereich des Fernabsatzes – also eCommerce – übertragen. Gründer sind daher erst dann Unternehmer, wenn der betreffende Vertragsschluss der geschäftlichen Tätigkeit zuzuordnen ist UND nach der endgültigen Entscheidung zur Gründung erfolgte.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20080054.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Startups in der IT-Branche sollten wissen, dass sie ab endgültiger Entscheidung zur Gründung nicht mehr als Verbraucher gelten und damit ihr Widerrufsrecht verlieren, denn der Verbraucherschutz dient halt allein dem Verbraucher.
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