In Seinem Urteil vom 11.11.2009 (Az.: VIII ZR 12/08) hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt wann eine formularmäßige Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zustellung von Postwerbung rechtmäßig ist. Hierbei ging es vor allem um die Wirksamkeit von Einwilligungsklauseln.
Hintergrund:
Im vorliegenden Sachverhalt, nahm der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände den Betreiber des Kundenbindungs- und Rabattsystems „Happy-Digits“, die D-GmbH, auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch.
Die D-GmbH verwendete einige Klauseln in Ihren Anmeldeformularen, die vom Bundesverband als rechtswidrig angesehen wurden.
Die Klauseln lauten:
1. Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marekting
Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH […] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. […] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel […]“Das Berufungsgericht untersagte die Verwendung dieser Klausel, ließ jedoch eine Revision vor dem BGH zu. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die Klausel wirksam sei.
Der Ansicht der Richter zu Folge, betrifft die Klausel ausschließlich die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung auf dem Postwege sowie zu Zwecken der Marktforschung. Nach Ansicht des BGH muss die Wirksamkeit einer hierauf ausgelegten Klausel ausschließlich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ausgelegt werden. Solch eine Klausel ist demnach nur nach §307 BGB unwirksam, wenn sie die Anforderungen des BDSG nicht erfüllt.
Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Vorschriften des BDSG werden vorliegend beachtet und umgesetzt. Das BDSG schreibt vor, dass die Einwilligung zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten auch zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich abgegeben werden kann. Die einzige Voraussetzung ist, dass die Klausel besonders hervorgehoben ist. Diese Anforderung wurde hier durch die Platzierung der Klausel in der Mitte des Formulars sowie durch eine separate Umrandung dieser erfüllt. Auch wenn eine separate Abwahlmöglichkeit per Kästchen nicht gegeben ist, beinhaltet die Klausel in „Fett gedruckter“ Schrift den Hinweis auf die Möglichkeit der Streichung. Demnach wurde hier auch der separaten Abwahlmöglichkeit Genüge getan. Auch die „fett gedruckte“ Überschrift der Klausel lässt auf eine rechtlich bindende Einwilligung schließen.
Auch den Anforderungen des neuen BDSG vom 01.09.2009 wurde hier von der D-GmbH genüge getan. Nach §28 Abs. 3 S. 1 BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig, soweit eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Solch eine Einwilligung ist, wenn sie zusammen mit anderen erteilt werden soll, durch optische Besonderheiten hervorzuheben. Auch diese Voraussetzung des §28 Abs. 3a S.2 BDSG ist hier erfüllt worden. Demnach spricht auch nach dem neuen BDSG nichts gegen eine sog. „opt-out“ Regelung zur Erteilung der Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung per Post.
Für die Verwendung der Daten zu Zwecken der elektronischen Werbung, ist nach §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, jedoch eine gesonderte Erklärung, das sog. „opt-in“ gefordert.
2. Allgemeine Teilnahmebedingungen
„Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen.“
Der BGH entschied hier, dass die Klausel nach §307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§305 Abs. 2, 308 Nr. 5 BGB unwirksam ist. Die Richter beanstandeten, dass die geprüfte Klausel die Einbeziehung der von der D-GmbH verwendeten Allgemeinen Teilnahmebedingungen in die Verträge bewirken soll, dass die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht erfüllt werden.
Vor allem geht es hier um die Voraussetzung des §305 Abs. 2 S. 2 BGB, welche besagt, dass der Verwender AGB dem Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Die hier beanstandete Klausel weist jedoch darauf hin, dass die Teilnahmebedingungen zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrags nicht vorliegen, sondern erst später mit der Karte übersandt werden.
Die Teilnahmebedingungen sollen dann nachträglich in den zustande gekommen Vertrag einbezogen werden, indem der Kunde mit der ersten Verwendung der Karten, den Vertragsänderungen in den erhaltenen Allgemeinen Teilnahmebedingungen zustimmt. Damit wird ein, gegen §308 Nr. 5 BGB verstoßendes Einverständnis des Kunden fingiert. Dieses ist als eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers zu betrachten, so der BGH.
Links:Pressemeldung des BGH auf bundesgerichtshof.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der BGH hat hier entschieden, dass ein „opt-out“ Verfahren für die Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, zu Zwecken der Postwerbung sowie des Adresshandels, ausreicht. Zudem wurde wiederholt bestätigt, dass eine Abwahlmöglichkeit solcher Einwilligungsklauseln durch separate Kästchen zum Ankreuzen nicht erforderlich ist. Dennoch sollte bei der Verwendung solcher Klauseln stets auf eine ausreichende Hervorhebung dieser geachtet werden, denn nur so kann den Anforderungen des §28 BDSG entsprochen werden. Hier eignet sich z.B. eine Umrahmung der betroffenen Klauseln oder eine farbige Markierung.
Bei Einwilligungserklärungen zu Emailwerbung sowie anderer elektronischer Werbung sollten ausdrückliche Erklärungen der Einwilligung in Form des „opt-in“ verwendet werden.