Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 11.07.2005 (II ZR 235/03) dass faktische Geschäftsführer einer GmbH ebenso wie die bestellten Geschäftsführer für die nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlungen nach § 64 II GmbhG haftbar sind. In einem vorangegangen Urteil hatte der BGH bereits festgestellt, dass faktische Geschäftsführer auch dieselben Verpflichtungen, wie z.B. die Insolvenzantragspflicht, treffen.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c3bebcb5870fe173f49454342481512d&nr=33718&pos=0&anz=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Eine Person ist faktischer Geschäftsführer einer Gesellschaft, wenn sie nach dem Gesamterscheinungsbild die Geschäfte der Gesellschaft in einem maßgeblichen Umfang beeinflusst, allerdings nicht formell zum Geschäftführer bestellt wurde.