BGH erklärt „Tastmarke“ für zulässig

Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 05.10.2006 (I ZB 73/05) über die Zulässigkeit der Eintragung einer Marke zu entscheiden, die sich dem Verkehr über die Berührung erschließen...

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markenrechtDer Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 05.10.2006 (I ZB 73/05) über die Zulässigkeit der Eintragung einer Marke zu entscheiden, die sich dem Verkehr über die Berührung erschließen solle (hier: Verkleidung eines Kraftfahrzeugsitzes). Der Senat führte zunächst aus, dass die Hauptfunktion der Marke darin bestehe, dem Verbraucher oder dem Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Funktion eines Unterscheidungszeichens erfordere, dass der als Marke beanspruchte Gegenstand von Dritten wahrgenommen werden kann, also auf deren Sinnesorgane einwirkt. Grundsätzlich könne somit auch ein über den Tastsinn wahrnehmbares Zeichen eine markenrechtlichen Schutz erreichen. Fraglich war allerdings, ob die beantragte Tastmarke den Erfordernissen der Bestimmtheit und der grafischen Darstellbarkeit gerecht werden könne. Mit Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes konnte der Senat dies letzten Endes nur negativ beantworten. Die über den Tastsinn wahrgenommen Eigenschaften des Gegenstandes müssten in hinreichender Weise bestimmt und bezeichnet werden. Der Antragssteller wurde diesen Anforderungen nicht gerecht.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/38/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Fraglich ist, wie sich eine Tastmarke grundsätzlich grafisch darstellen lässt. Nach der Ansicht des EuGH und des BGH kann dies nur mittelbar geschehen. Möglich wären z.B. Abbildungen oder wörtliche Beschreibungen des Wahrnehmungsgegenstands.

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