Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 20.07.2006 (I ZR 228/03), dass derjenige, der gegen die Vorschriften der § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV verstösst, unlauter i.S.d. des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handelt. Somit stellen also unzureichende Angaben im Impressum grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß dar und können einen Unterlassungsanspruch begründen. Des Weiteren befanden die Richter allerdings, dass das Impressum nicht zwingend „Impressum“ heissen muss. Der Senat folgte somit der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Dieses hatte bereits festgestellt, dass dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Auch ist es nicht rechtswidrig, wenn die erforderlichen Angaben nicht mit nur einem Mausklick (also nur einem Link) erreichbar sind. Sie müssen lediglich ohne langes Suchen und ohne wesentliche Zwischenschritte auffindbar sein. Nach Ansicht der Richter erfordere das Erreichen einer Internetseite über zwei Links regelmäßig kein langes Suchen. Bezüglich der Fernabsatzgeschäfte führte der Senat abschließend aus, dass die Anbieterangaben nicht nochmals während des Bestellvorganges angezeigt werden müssten. Dies stehe schlicht und einfach in keinem Gesetz, betonten die Richter.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/32/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Mit der Grundsatz-Entscheidung des BGH ist nun endlich der Rechtsunsicherheit zum Thema „Impressum“ Einhalt geboten worden. Durch die Ausführungen über die grundsätzliche Impressums-Pflicht, der Bezeichnung und der Erreichbarkeit bestehen jetzt klare Verhältnisse.
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