BGH: Haftung für Preisangaben in Preissuchmaschinen

Aus einem Urteil des BGH vom vom 11. März 2010 (Az.: I ZR 123/08) geht hervor, dass ein Händler stets für verspätete Preiserhöhungen in Preissuchmaschinen in Anspruch genommen...

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Aus einem Urteil des BGH vom vom 11. März 2010 (Az.: I ZR 123/08) geht hervor, dass ein Händler stets für verspätete Preiserhöhungen in Preissuchmaschinen in Anspruch genommen werden kann, wenn dieser über solche Maschinen Werbung für seine Produkte macht. Die Grundlage für die Inanspruchnahme ist Irreführung des Verbrauchers.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um zwei Anbieter von Haushaltselektronik. Einer der beiden bot am 10.08.2006 ein Espressovollautomaten zum Preise von €550,- über die Preissuchmaschine idealo.de an.
In solchen Suchmaschinen wird die Reihenfolge der Anbieter in Abhängigkeit von den Preisen bestimmt. Der günstigste Anbieter eines Produktes steht dabei immer an oberster Stelle. So auch der besagte Anbieter. Um 17 Uhr erhöhte dieser den Preise für die Kaffeemaschine von €550,- auf €578,-, was er der Suchmaschine auch zum Zeitpunkt der Erhöhung mitteilte. Um 20 Uhr stand das Angebot jedoch nach wie vor bei €550,-, da solch eine Änderung nicht in Echtzeit erfolgt.  Daraufhin wurde er von seinem Mitbewerber auf Grund der falschen Preisangabe auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Der Mitbewerber sah in solch einer falschen Preisangabe eine irreführende Werbung.
Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. In der Berufung wurde der Beklagte dann aber antragsgemäß verurteilt. Der BGH entschied nun über die Revision des Versandhändlers und wies dieser zurück. Als Begründung führte der oberste Gerichtshof an, dass der informierte Nutzer einer Preissuchmaschine mit den dort aufgestellten Angeboten stets die Erwartung einer möglichst hohen Aktualität verbindet. Obwohl Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets vertraut sind und damit auch die technischen Grenzen dieses einschätzen können, gingen sie davon aus, dass die Preise in einer Preissuchmaschine auch wirklich stimmen und die Waren zu diesen Konditionen erworben werden können. Der Verbraucher würde somit nicht davon ausgehen, dass die in Preissuchmaschinen dargestellten Preise von den eigentlichen abweichen, weil die Suchmaschinen Preiserhöhungen nicht sofort berücksichtigen. In allen Angeboten der Preissuchmaschine idealo.de sind zwar alle Angebote mit dem Hinweis: „Alle Angaben ohne Gewähr“ versehen jedoch würde auch dies eine Irreführung des Verbrauchers nicht ausschließen. Auch der in einem verlinkten Hinweisfenster eingebundene Text, der besagt, dass „eine Aktualisierung in Echtzeit aus teschnischen Gründen nicht möglich sei, so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen könnte“, spricht nicht gegen die Irreführung, so der BGH.
Links:Pressemeldung des BGH auf bundesgerichtshof.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Nach Aussage des Bundesgerichtshofs hat der Ranglistenplatz eines Anbieters in der Angebotsliste einer Preissuchmaschine eine starke werbewirksame Wirkung und stellt einen Wettbewerbsvorteil dar. Allen Versandhändlern sollte es daher zuzumuten sein, den Preis eines Produktes erst dann zu erhöhen, wenn die Erhöhung in den Suchmaschinen verarbeitet und aufgeführt wurde.
Somit sollte jeder Händler darauf achten, dass geplante Preiserhöhungen rechtzeitig an die Preissuchmaschinen kommuniziert werden und die Produkte im internen System erst ab dem Zeitpunkt der Aktualisierung im Preis angehoben werden.

 

 

Für Betreiber von Suchmaschinen gilt es vor allem darauf zu achten, dass die Preisänderungen, die diesen mitgeteilt werden, ohne schuldhaftes Zögern eingepflegt werden.

 

 

Für alle IT- und wettbewerbsrechtlichen Fragen zum Thema Preissuchmaschinen und Online-Handel stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne jederzeit zur Verfügung.

 

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