BGH: Provider müssen Anschriften zu IP-Adressen herausgeben

Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 10.08.2012 (I ZB 80/11) über die Frage zu entscheiden, inwiefern ein Internet-Provider dazu verpflichtet ist, dem Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzung Personenauskünfte zu...

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Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 10.08.2012 (I ZB 80/11) über die Frage zu entscheiden, inwiefern ein Internet-Provider dazu verpflichtet ist, dem Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzung Personenauskünfte zu erteilen.

downloadFür den Fall, dass ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke in einer Online-Tauschbörse angeboten habe, sei der Provider regelmäßig verpflichtet, Name und Anschrift des Rechtsverletzers herauszugeben. Dies ergebe sich aus § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG. Im konkreten Fall ging es vorliegend um die Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo „Alles kann besser werden“.

Die Richter stellten zudem fest, dass es bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung nicht darauf ankomme, ob der Verletzer in gewerblichem Ausmaße tätig sei. Eine andere Auslegung des Gesetzes würde dem Schutzzweck der Regelung zuwider laufen.Links:Verlag Dr. Otto-Schmidt

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Mit dem § 101 UrhG wurde ein Auskunftsanspruch im Urheberrecht verankert. Danach hat derjenige, dessen geschützte Rechte verletzt wurden, insbesondere einen Auskunftsanspruch auch gegenüber dem jeweiligen Internetprovider, der die entsprechenden IP-Adressen dokumentierte.

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