Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 11.01.2007 (I ZR 87/04), dass auch Kontoauszüge u.U. irreführend sein können. Aufgrund einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen stellte der Senat fest, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Sparkasse ihre Kontoauszüge so gestaltet, dass der Kontoinhaber nicht unmissverständlich über sein Guthaben informiert wird. Im vorliegenden Fall äußerte sich dies dadurch, dass die Kontoauszüge an ihrem Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand auch noch nicht wertgestellte Beträge auswiesen. Der Kunde verstehe den Auszug so, als könne er den ausgewiesenen Betrag abheben, ohne Überziehungszinsen zu riskieren. Eben dies ist nicht der Fall. Der Kontoinhaber kann die verfügbare Summe nämlich erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln. Die Gestaltung führe folglich zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung des Beklagten, die ansonsten nicht in Anspruch genommen worden wären. Die Richter entschieden somit in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, dass hier ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=38598&pos=23&anz=29
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Beeinflussung von Kunden stellt sich für Unternehmen als wirkungsvolles Werkzeug dar, denn diese fördert seinen Absatz unmittelbar. Die Grenze des Zulässigen wird jedoch überschritten, wenn dem Kunden eine sachgerechte Entscheidung durch Einflussnahme erschwert wird. Nach dem Grundsatz der Klarheit und Wahrheit darf der Unternehmer also keine irreführenden Angaben machen.
Weitere Informationen zum Thema