BGH urteilt über Mitstörerhaftung von eBay

Der Bundesgerichthof hatte mit dem Urteil vom 12.07.2007 (I ZR 18/04) über die Haftung von ebay für Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien zu entscheiden....

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haftungDer Bundesgerichthof hatte mit dem Urteil vom 12.07.2007 (I ZR 18/04) über die Haftung von ebay für Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien zu entscheiden. Die Richter stellten hierzu fest, dass derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregeln verletzt werden, dazu verpflichtet ist, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Dies ergebe sich aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, so die Richter. Für den Anbieter der Plattform, also in diesem Fall eBay, bestehe daher konkret eine Prüfungspflicht dahingehend, dass Hinweisen auf jugendgefährdende Angebote nachgegangen werden muss. Gegebenenfalls müsse anschließend das unzulässige Angebot unverzüglich gesperrt und die Gefahr der Wiederholung gebannt werden. Letzteres bedeutet für die Praxis nach Ansicht der Richter zweierlei: Zum einen müssten Angebote mit gleichen Titeln ebenfalls gesperrt und zum anderen weitere Auktionen desselben Verkäufers regelmäßig überprüft werden.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/57/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Haftung für Betreiber von Foren, Weblogs, Auktionshäusern und ähnlichem hat in den vergangenen Jahren vielfach die Gerichte beschäftigt und ist auch heute noch kein abgeschlossenes Thema. Grundsätzlich gilt allerdings, dass eine Handlungspflicht mit der Kenntnisnahme einer rechtswidrigen Eingabe eines Dritten begründet wird. Der Betreiber ist dann verpflichtet, den Beitrag unverzüglich zu sperren und die Wiederholungsgefahr zu bannen.

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