BGH zu den Grundsätzen der Verwechslungsgefahr

Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 11.05.2006 (I ZB 28/04) über die Verwechslungsgefahr zweier Wort- und Bildmarken zu entscheiden und nahm dabei nochmal zu den Grundsätzen der...

3213 0
3213 0

ee855e113cDer Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 11.05.2006 (I ZB 28/04) über die Verwechslungsgefahr zweier Wort- und Bildmarken zu entscheiden und nahm dabei nochmal zu den Grundsätzen der Verwechslungsgefahr Stellung. Es sei stets davon auszugehen, dass eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise besteht, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken sei zudem nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Bezüglich der Verwechslungsgefahr seien die sich gegenüber stehenden Marken jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Allerdings sei es nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Somit könne das Vorliegen von Verwechslungsgefahr auch bejaht werden, wenn eben dieser selbständig kennzeichnende Bestandteil einer bereits angemeldeten oder eingetragenen Marke ähnlich ist. Ausgangspunkt der Entscheidung war der Streit zwischen zwei Markeninhabern, die beide das Wort „LAZARUS“ für ihr Kennzeichen verwendeten. Mit Verweis auf die oben genannten Grundsätze wurde der Fall zur Entscheidung an das Bundespatengericht zurückgewiesen.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/31/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Verwechslunsgefahr ist Voraussetzung für Unterlassungs- oder Löschungsansprüche bezüglich fremder Marken, die ggf. mit der eigenen kollidieren und zu der Verwässerung des eigenen Kennzeichens führen können. Im Wissens-Bereich von IT-Rechtsinfo haben wir deshalb Beispiele und Detail-Informationen zu den oben genannten Grundsätzen für den IT-Unternehmer bereitgestellt.

Weitere Informationen zum Thema

 

In this article