BGH zum Domain-Recht bei Treuhandverhältnissen

Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 08.02.2007 (I ZR 59/04) über einen Domain-Streit zu entscheiden, bei dem die Namens-Domain nicht vom Namens-Inhaber selbst, sondern von einem Auftragnehmer...

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c788f15aadDer Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 08.02.2007 (I ZR 59/04) über einen Domain-Streit zu entscheiden, bei dem die Namens-Domain nicht vom Namens-Inhaber selbst, sondern von einem Auftragnehmer angemeldet und auch auf diesen eingetragen wurde. Bei dem Auftraggeber handelte es sich um die Firma „Grundke Optik GmbH“, die nach erfolgreicher Registrierung von „grundke.de“ im April 1999 diese Internet-Adresse nutzt, um dort Werbung zu betreiben. Gegen diese Registrierung wendet sich allerdings die streitgegenständliche Klage. Der Kläger, der sich eine Existenz als Gestalter von Internet-Auftritten aufbauen möchte, will für seinen Firmenauftritt „grundke.de“ registrieren und verlangt dafür von dem Auftraggnehmer der Grundke Optik GmbH durch schriftliche Erklärung die Domain gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC e.G., freizugeben, da er selbst keine Berechtigung habe, diese Namens-Domain zu verwenden. Das Berufungsgericht hatte der Klage noch stattgegeben – der BGH hingegen nicht. Zwar habe der Beklagte kein eigenes Namensrecht an dem Namen „Grundke“, jedoch könne er dies aus dem Auftrag der GmbH ableiten. Somit sei nur entscheidend, ob andere Träger des Namens „Grundke“ eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert worden ist. Nach Ansicht der Richter hat im vorliegenden Fall diese Möglichkeit bestanden. Wenn schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen ein Internet-Auftritt des Namensträgers besteht, so könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070131.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich gilt bei der Registrierung von Internet-Domains „First come, first served“. Können also zwei Personen Namensrechte an einem Namen vorweisen, so steht demjenigen die Internet-Adresse zu, der sie zuerst hat registrieren lassen. Entsprechend dem obigen Urteil gilt dies mitunter auch, wenn die Domain nicht selber, sondern von einem Dritten angemeldet wurde und dessen Namen bei der zuständigen Behörde hinterlegt ist. Es kommt in einem solchen Fall darauf an, ob der Andere einfach und zuverlässig nachprüfen könne, ob die Domain nicht treuhänderisch registriert wurde.

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