BGH zur Berechnung von Schadensersatz bei Markenverletzungen

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 06.10.2005 (I ZR 322/02) über die Berechnung der Schadenshöhe bei Markenverletzungen zu entscheiden. Demnach steht fest, dass die Schadenshöhe bei der...

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markenrechtDer Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 06.10.2005 (I ZR 322/02) über die Berechnung der Schadenshöhe bei Markenverletzungen zu entscheiden. Demnach steht fest, dass die Schadenshöhe bei der Verwendung einer fremden Marke auf dem eigenen Produkt nicht dem mit diesem Produkt erzielten Gewinn entspricht. Es sei stets zu beachten, dass sich der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns stets nur auf den Anteil des Gewinns bezieht, der gerade auf der Benutzung des fremden Schutzrechts beruht, so die Richer. Der geschäftliche Erfolg beruhe auch in vielen Fällen nicht ausschließlich oder noch nicht einmal überwiegend auf der Verwendung des fremden Kennzeichens. Der Beklagte hatte in dem vorliegenden Fall das fremde Kennzeichen zusätzlich zu seinem eigenen auf der Ware angebracht, sodass der erzielte Umsatz nur zu einem Bruchteil auf die Nutzung der Marke „noblesse“ zurückzuführen sei. Das Gericht stellte zudem fest, dass das Geheimhaltungsinteresse des Verletzers bezüglich seiner Kalkulation und Gewinnspanne zu berücksichtigen sei.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&client=3&client=3&nr=35762&pos=5&anz=619

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Ein klares Berechnungsschema für die Bestimmung der Schadenserhöhe bei Markenverletzungen gibt es nicht. Die Gerichte haben im Einzelfall eine Schätzung nach ordnungsgemäßem Ermessen durchzuführen. Nach der Entscheidung des BGH besteht allerdings in keinem Fall ein Anspruch auf den gesamten Gewinn des Verletzers. Zudem sei auch das Interesse des Verletzers auf Geheimhaltung seiner Kalkulation zu berücksichtigen.

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