BGH zur Eintragungsfähigkeit von „Fussball WM 2006“

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 27.04.2006 (I ZB 96/05), dass die Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ nicht als Marke eintragungsfähig ist. Es handele sich hier um eine...

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fc78307c50Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 27.04.2006 (I ZB 96/05), dass die Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ nicht als Marke eintragungsfähig ist. Es handele sich hier um eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Insofern sei sie nicht geeignet Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Auch eine begriffliche Kategorisierung als „Ereignismarken“ oder „Eventmarken“ führe nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen. Die Marke ist somit aus dem Markenregister zu löschen.Links:http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?062476

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Auch eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sollen, muss die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, um als Marke eingetragen werden zu können. Insbesondere muss die Bezeichnung auch über hinreichende Unterscheidungskraft verfügen.

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