Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 28.07.2011 (VII ZR 45/11) über die Frage zu entscheiden, inwiefern der Anbieter eines Internet-System-Vertrages nach der Kündigung noch einen Anspruch auf Zahlung von 5 % der Vergütung hat.
Der Internet-System-Vertrag beinhaltet allgemein eine Zusammenschau der folgenden Leistungselemente:
- Recherche und Registrierung einer Domain
- Zusammenstellung von Bild- und Textmaterial durch einen Webdesigner
- Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz
- Hosting
- ggf. weitere Beratung und Betreuung
Diese in der Regel als Werkvertrag bestehende und häufig laufzeitabhängige Vereinbarung ist grundsätzlich kündbar. Allerdings steht dem Anbieter für diesen Fall eine Vergütung von 5 % der Vergütung zu.
Nach der nun ergangenen Entscheidung des BGHs besteht der Zahlungsanspruch allerdings nur, wenn der Anbieter darlegt, welchen Teil der Leistungen er bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht hat und welche Leistungen noch nicht. Ein Verweis lediglich auf die Gesamtvergütung ist nicht ausreichend.
Links:Volltext beim BGH
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der Bundesgerichtshof hatte Anfang 2010 verbindlich entschieden, dass der Internet-System-Vertrag ein Werkvertrag ist und daher die entsprechenden Vorschriften des BGB auf diese Vereinbarung anzuwenden seien. Somit ist auch eine Kündigung vor Ablauf der Vertragszeit möglich, allerdings besteht dann eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen (vgl. § 649 BGB).