BGH zur Unternehmereigenschaft von Online-Auktionären

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte mit dem Urteil vom 28.06.2007 (4 U 210/06) über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Internet-Auktionär zu entscheiden. Nach Ansicht des Antragsstellers, der...

2593 0
2593 0

auktionenDas Oberlandesgericht Zweibrücken hatte mit dem Urteil vom 28.06.2007 (4 U 210/06) über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Internet-Auktionär zu entscheiden. Nach Ansicht des Antragsstellers, der ebenso wie der Antragsgegner über das Internet Handys vertreibt, sei ein Verstoß gegen die für Fernabsatzverträge geltenden Informationspflichten vorliegend, da der Antragsgegner als Unternehmer einzustufen sei. Die Richter folgten dieser Auffassung. Grundsätzlich sei Unternehmer, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dabei setze eine gewerbliche Tätigkeit ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Nach Ansicht der Richter waren diese Voraussetzungen bei dem Antragsgegner erfüllt. Das ergebe sich aus der Vielzahl der durchgeführten Auktionen (42 in zwei Monaten), aus der Aufmachung des eBay-Angebotes und weiteren Umständen, wie das Angebot, auch in die Schweiz und Österreich zu liefern sowie die Tatsache, dass bestimmte Handys auch mehrfach (vorrätig) zu ersteigern waren. Da der Antragsgegner aber weder auf ein Widerrufsrecht der Käufer hingewiesen hat, noch Angaben über seinen Namen, seine E-Mailadresse oder seine ladungsfähige Anschrift bereithielt, sei das Unterlassungsbegehren begründet. Dem Antrag wurde stattgegeben.Links:http://www.otto-schmidt.de/wirtschaftsrecht/news_6983.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Verbraucher geniesst in der Rechtsordnung grundsätzlich einen besonderen Schutz. Für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten somit z.T. besondere Regelungen, wie z.B. die so genannten Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen. Der Unternehmer ist hier stets verpflichtet, den Verbraucher u.a. über sein Widerrufsrecht oder über seine Identität aufzuklären.

Weitere Informationen zum Thema

 

In this article