Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 14.07.2006 (6 U 26/06), dass die Verwendung eines Namens als „Bindestrich-Domain“ wie „www.Frank-Mustermann.de“ nicht zwangsläufig das Recht des Namensinhabers verletzt. Die Richter stellten in Bezug auf den Streitfall fest, dass diese Form der Namensverwendung nicht zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Zwar reiche es für eine solche nach der BGH-Rechtsprechung aus, dass der Namensverwender fälschlicherweise als Namensträger identifiziert wird. Wenn die Homepage, der die Adresse zugeordnet ist, aber offensichtlich nicht eine Website des Namensinhabers ist, so werde die Verwirrung beim Internet-Nutzer sogleich beseitigt. Darüber hinaus werde auch durch die Domain auch nicht das schutzwürdige Interesse des Namensträgers dadurch verletzt, dass er nun keine Namens-Domain mehr anmelden könne. Der Bindestrich sei im Internet bekannterweise nicht die einzige Möglichkeit, ein in einer Domain nicht darstellbares Leerzeichen zu ersetzen. Da der Kläger seinen Anspruch auch nicht marken- oder wettbewerbsrechtlich ausreichend begründen konnte, wies das Gericht die auf Unterlassung gerichtete Klage somit ab.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070064.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bei der Verwendung fremder Namen, Marken oder Geschäftszeichen sind Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert. Aus diesem Grunde sollte der Unternehmer bestimmte Auswahlgrundsätze beachten. So ist die Verwendung fremder Namen z.B. grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es handelt sich um einen beschreibenden Begriff.
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