„Blaue Post“ und „Deutschen Post“ sind Unterscheidungsfähig

Das Oberlandesgericht Köln stellte mit Urteil vom 28.01.2005 (6 U 131/04) fest, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Die Blaue Post“ und „Deutsche Post“ besteht. Letztere ist Inhaber...

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markenrechtDas Oberlandesgericht Köln stellte mit Urteil vom 28.01.2005 (6 U 131/04) fest, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Die Blaue Post“ und „Deutsche Post“ besteht. Letztere ist Inhaber der Wortmarke „Post“ und versuchte Ansprüche aus der Verletzung von Marken- und Firmenrechten geltend zu machen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung u.a. damit, das Wort „Post“ habe im Firmennamen des Beklagten beschreibenden Charakter und grenze sich gerade durch den Zusatz „Blau“ von der „gelben Post“ deutlich ab. Außerdem habe die Wortmarke „Post“ lediglich mittlere Kennzeichnungskraft, ein Unterlassungsanspruch ist somit zu verneinen.Links:http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/koeln/j2005/6_U_131_04urteil20050128.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Einbindung von bestimmten Wortmarken in einen Firmennamen stellt nicht unbedingt eine Markenverletzung dar. Trotzdem sollte der Name, speziell auch mit Blick auf das Domain-, Internet- oder Multimediarecht, mit Sorgfalt gewählt werden.

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