Bodenrichtwertsammlung stellt Datenbank dar

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 12.12.2006 (I ZR 185/03), dass die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung eine schützenswerte Datenbank...

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urheberrecht2Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 12.12.2006 (I ZR 185/03), dass die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung eine schützenswerte Datenbank i.S.d. Urheberrecht darstellt. Der Senat stellte allerdings fest, dass die Daten weder eine amtliche Bekanntmachung i.S. von § 5 I UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 II UrhG seien. Somit kann ein Unterlassungsanspruch nur aus den §§ 87b, 97 UrhG hergeleitet werden. Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Klage seitens der Stadt Karlsruhe als Herausgeber einer jährlich erscheinenden Bodenrichtwertsammlung in gedruckter Form. Sie verklagte ein Softwareunternehmen, das bundesweit Bodenrichtwerte verschiedener Städte zusammenfasst und im Internet über einen Provider entgeltlich zum Abruf anbietet und forderte die Unterlassung. Zu Recht, wie der BGH entschied. Mit Recht habe das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte das Datenbankrecht der Klägerin verletzt hat.Links:http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?063656

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Datenbank im Sinne des Urhebergesetz ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Das Recht der gesamten oder teilweisen Vervielfältigung einer solchen Datenbank liegt ausschließlich beim Datenbankhersteller.

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